Elternzeit und Rückkehr an den Arbeitsplatz

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen. Pro Kind können sich Arbeitnehmer, sowohl Mütter als auch Väter (und in besonderen Fällen auch die nächsten Angehörigen), bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen lassen. Während der Elternzeit entsteht kein Anspruch auf Lohn. Elternzeit kann während eines aktiven Arbeitsverhältnisses genommen werden, egal ob z. B. Voll- oder Teilzeit oder Mini-Jobber, und muss vom Arbeitgeber gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht für Selbständige. Die Elternzeit und das Elterngeld sind im Bundeselternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Urlaub und Elternzeit

Der jährliche Anspruch auf Urlaub verringert sich für jeden vollendeten Kalendermonat, den ein Mitarbeiter in Elternzeit ist, um ein Zwölftel. Wer also ein Jahr lang Elternzeit nimmt, dem kann der komplette Erholungsurlaub für dieses Jahr verloren gehen. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich hingegen der Jahresurlaub nicht.

Resturlaub

Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Nach der Elternzeit besteht die Möglichkeit den Resturlaub, der dem Mitarbeiter zu Beginn der Elternzeit zustand, noch zu nehmen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt und sich an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit, dann wird der verbleibende Resturlaub ausbezahlt.

Rückkehr an den Arbeitsplatz: Arbeit in Teilzeit schon während der Elternzeit

Bereits während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer bis zu 32 Stunden durchschnittlich pro Woche arbeiten. Wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit bei dem gleichen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet, ändert sich dadurch normalerweise nichts am Urlaubsanspruch. Der Anspruch wird nicht gekürzt und der Resturlaub verfällt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Falls die Teilzeit so gestaltet ist, dass der Mitarbeiter aber weniger Tage pro Woche arbeitet, kann der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet werden. Wenn zum Beispiel vorher 30 Urlaubstage an 5 Arbeitstagen pro Woche vereinbart waren, dann hat der Mitarbeiter bei einer Verringerung der Arbeitszeit auf 2 Arbeitstage pro Woche nur noch Anspruch auf insgesamt 12 Urlaubstage.

Wie geht es nach der Elternzeit weiter?

Nach der Elternzeit können Arbeitnehmer wieder zu ihrer alten Arbeitszeit und ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehren, jedoch darf der Arbeitgeber in gewissen Grenzen den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeit bestimmen. Im Einzelfall darf er seinem Arbeitnehmer also nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, zum Beispiel an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht schlechter gestellt wird. Nach Ende der Elternzeit besteht kein besonderer Anspruch auf Teilzeit mehr. Sollte ein Arbeitnehmer auch nach der Elternzeit weiterhin in Teilzeit arbeiten wollen, empfiehlt es sich, dies frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Unter entsprechenden Umständen besteht die Möglichkeit, vom Arbeitgeber auf Basis des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) Teilzeit zu verlangen.

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Quellen:

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/

Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit